Rechtsprechung
LAG Hessen, 23.09.1991 - 16 Sa 655/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnis-Urteil; Vollstreckungsgegenklage in der Arbeitsgerichtsbarkeit; Handlungsvornahme an Erfüllungs statt bei der Vollstreckung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 11.07.1990 - 3 Ca 1759/90
- LAG Hessen, 04.09.1990 - 16 Ta 258/90
- ArbG Wiesbaden, 27.02.1991 - 3 Ca 1759/90
- LAG Hessen, 23.09.1991 - 16 Sa 655/91
- BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 541/91
Papierfundstellen
- NZA 1992, 524 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 04.10.1989 - 4 AZR 396/89
Auskunftsanspruch - Fortgeltung - Umwandlung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - GemSOGB, 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83
Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 11.07.1975 - 5 AZR 273/74
Schadensersatz: Annahme einer Leistung an Erfüllungs Statt
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Hessen, 19.12.1986 - 5 Sa 1117/85
Entschädigungssumme für kombinierte Auskunfts- und Entschädigungsklagen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LAG Hessen, 30.04.1996 - 15 Sa 1521/95
Auskunft: Schadensersatz bei nicht fristgerechter Erteilung
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Regelung des § 61 Abs. 2 ArbGG mit der darin vorgesehenen Entschädigung nicht den Fall eines Verzugsschadens regelt, sondern den Fall eines Nichterfüllungsschadens (…vgl. zur parallelen Vorschrift des § 510 b ZPO Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 510 b Rdn. 1;… Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 510 b Rdn. 1; vgl. auch Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 61 Rdn. 30 sowie LAG Frankfurt/M., Urteil vom 23. September 1991 - 16 Sa 655/91 -, LAGE § 61 ArbGG 1979 Nr. 12).Wenn § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vorsieht, dass das Urteil auf Antrag für den Fall der nicht fristgerecht vorgenommenen Handlung die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung ausspricht und Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift die Zwangsvollstreckung nach den §§ 887 und 888 ZPO betreffend die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung (= des Hauptanspruches) ausschließt, bedeutet dies vom Sinn und Zweck der Vorschrift her - andernfalls ergäbe die Fristsetzung keinen Sinn - zunächst, dass der Gläubiger nach Rechtskraft der Entscheidung beschränkt ist auf die Entschädigungszahlung und deren Vollstreckung: Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass nach Rechtskraft und Fristablauf der ursprüngliche Hauptanspruch - hier auf Auskunft - untergeht (…so Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rdn. 15; LAG Frankfurt/M., Urteil vom 23. September 1991 - 16 Sa 655/91 -, LAGE § 61 ArbGG 1979 Nr. 12), oder ob man dies verneint (so das Bundesarbeitsgericht in den nachstehend zitierten Urteilen), kann der Gläubiger den Anspruch auf die Vornahme der Handlung nicht mehr durchsetzen.
- BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 541/91
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil - …
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 1991 - 16 Sa 655/91 - wird zurückgewiesen.